Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie außerdem hier zum Download.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der rewa engineering GmbH (REWA) und dem Auftraggeber (AG) für alle durch REWA zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer eventuellen Arbeitnehmerüberlassung.Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote von REWA sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich REWA die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch REWA Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch REWA.

3. Auftragserteilung

3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag oder der erteilten Vollmacht sowie aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch REWA.

3.3 REWA verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3.4 REWA kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. REWA ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen einer Woche zu widersprechen.

3.5 REWA kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Sub-Planer heranziehen und diesen im Namen und auf Rechnung von ihr Aufträge erteilen.

4. Rücktritt vom Vertrag

4.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur in den unten angeführten Fällen zulässig.

4.2 Bei Verzug von REWA mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach nachweislichem Setzen und erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist möglich.

4.3 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrags durch REWA unmöglich macht oder erheblich behindert, ist REWA zum Rücktritt berechtigt.

4.4 Ist REWA nach 4.3 zum Rücktritt berechtigt, so behält REWA den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar.

4.5 Bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers behält REWA den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar.

4.6 Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers nach 4.2 sind vom Auftraggeber die von REWA bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.

5. Preise/Zahlungsbedingungen

5.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von REWA in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann REWA eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. REWA ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn REWA den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von REWA. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

5.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist REWA berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

5.4 Sämtliche Rechnungen von REWA sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto Kasse zur Zahlung fällig.

5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch REWA anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

6. Termine/Mitwirkungspflichten

6.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt REWA diese nach eigenem billigen Ermessen.

6.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

6.3 Der AG haftet gegenüber REWA dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch REWA ausschließen oder beeinträchtigen.

6.5 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist REWA von der Leistungsverpflichtung befreit.

7. Geheimhaltung

7.1 Der AG und REWA sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist REWA berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

7.2 Der AG und REWA verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.

8. Haftung/Schadensersatz

8.1 REWA leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.

8.2 REWA haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.

8.3 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet REWA für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Zudem ist die Haftung auf 2 Mio. EUR je Verstoß bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf insgesamt 2 Mio. EUR begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.

8.4 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. REWA haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 24 Monaten.

8.6 Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 gelten auch für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

9. Nutzungsrechte

9.1 Für sämtliche von REWA im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt REWA dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

9.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von REWA gemacht werden, ist REWA nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von REWA ist der Sitz der rewa engineering GmbH. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz der rewa engineering GmbH.

10.2 Gerichtsstand ist der Sitz der rewa engineering GmbH. REWA ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.